§ 1 Aufgabe
(Abfall- und Gebührensatzung)
- Die Abfallentsorgung des Landkreises umfasst neben der Durchführung
geeigneter Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verminderung
- das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung)
- und die Beseitigung von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Beförderns, Behandelns und Lagerns einschl. der Einsammlung und Beförderung von Sonderabfall-Kleinmengen i.S.d. § 4 Abs. 4 HAKA. Dabei besitzt die Abfallverwertung als weitest gehende Rückführung von Abfällen in den Wirtschaftskreislauf Vorrang vor der Beseitigung. Bei organischen Abfällen ist der Eigenkompostierung der Vorrang zu geben.
- Dem Landkreis obliegt insbesondere hinsichtlich:
- der Abfallvermeidung und –verminderung
- die Förderung umweltfreundlicher, abfallarmer und eine Wiederverwendung ermöglichender Verfahren durch Beratung, Aufklärung und Werbung,
- der Abfallverwertung
- die Aufarbeitung und Verwertung getrennt gesammelter Altstoffe. Welche Abfälle als Altstoffe getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden, wird nach Maßgabe dieser Satzung durch den Landkreis bekannt gegeben. Die getrennte Einsammlung der Altstoffe kann sowohl im Holsystem als auch im Bringsystem oder einer Kombination dieser Systeme erfolgen,
- die Aufbereitung und Vermarktung der dem Landkreis angedienten kompostierbaren Abfälle,
- der Restabfallbehandlung und –beseitigung
- die Vorbehandlung und/oder Verwertung und/oder Beseitigung des in den Städten und Gemeinden angefallenen und eingesammelten Restabfalls (nicht verwertbarer Abfall) bzw. sperrigen Abfalls, des angelieferten Restabfalls und sperrigen Abfalls, des Gewerbeabfalls, der nicht von der Entsorgung ausgeschlossen ist sowie des belasteten Erdaushubes und des belasteten Bauschuttes, der nicht von der Entsorgung ausgeschlossen ist,
- der Einsammlung und Beförderung
- die Einsammlung und der Transport des in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden anfallenden Restabfalls und Bioabfalls, des sperrigen Abfalls sowie der im Hol- und Bringsystem getrennt eingesammelten Altstoffe, soweit die jeweilige kreisangehörige Stadt/Gemeinde mit dem Landkreis eine diesbezügliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen hat, zu den vom Landkreis betriebenen bzw. bestimmten Abfallbehandlungsanlagen,
- die Sammlung der in den Haushalten und Gewerbebetrieben anfallenden Sonderabfall-Kleinmengen sowie deren Verbringung zum Träger der Sonderabfallbeseitigung.
- der Abfallvermeidung und –verminderung
- Im Einzelfall können, auch wenn eine Entsorgungspflicht des Landkreises nicht besteht und soweit es die Kapazitäten der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises zulassen, Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur weiteren Behandlung und Verwertung angenommen werden.
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
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