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Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg

§ 10 Getrennte Erfassung von Altpapier

  1. Altpapier aus Haushaltungen wird im Holsystem eingesammelt. Die Einsammlung erfolgt vierwöchentlich in speziell gekennzeichneten Gefäßen der Nenngröße 240 Liter oder 1.100 Liter. Bei der Zuteilung der Altpapiergefäße werden für jede nach § 19, Abs. 3, Ziffer a) veranlagte Person 30 l Behältervolumen für vier Wochen in Ansatz gebracht. Auf jedem Grundstück entsprechend § 4 Abs. 1 ist mindestens ein speziell gekennzeichnetes Altpapiergefäß vorzuhalten. Auf begründeten Antrag der anschlusspflichtigen Personen können für mehrere unmittelbar benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke gemeinsame Abfallgefäße für Papier mit entsprechend ausreichendem Volumen zugelassen werden. Im Einzelfall kann auf Antrag ein weiteres Gefäß bereitgestellt oder ein anderes als das im Satz 2 festgesetzte Behältervolumen festgesetzt werden. Altpapierabfälle, die aufgrund ihrer  Beschaffenheit nicht über die bereitgestellten Gefäße entsorgt werden können, sind von einer Entsorgung im Holsystem ausgeschlossen und sind durch die Abfall besitzende Person zu den vom Landkreis bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zu verbringen. Aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Landkreis können gesonderte Leerungen bestellt werden.
  2. Grundstücke, die entsprechend § 14 Abs. 13, Satz 1 veranlagt werden, erhalten ein Altpapiersammelgefäß der Nenngröße 240 l. Im Einzelfall kann auf Antrag ein weiteres oder ein anderes als das im Satz 1 genannte Gefäß festgesetzt werden. Altpapierabfälle, die aufgrund ihrer Menge oder Beschaffenheit nicht über die bereitgestellten Gefäße entsorgt werden können, sind durch die Abfall besitzende Person selbst zu entsorgen.




Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000, E-Mail: awb@awb-lm.de
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