Impressum  |  Alle Inhalte (Sitemap)  

Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg

§ 11 Einsammlung des Bioabfalls

  1. Kompostierfähiger organischer Abfall (Bioabfall) wird getrennt im Holsystem eingesammelt.
  2. Wer solchen Abfall besitzt, hat diesen in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen. Die Regelung in § 5 Abs. 1, letzter Spiegelstrich bleibt unberührt. Die Möglichkeit zur Eigenkompostierung bleibt unberührt.
  3. Als Bioabfallbehälter zugelassen sind die durch den Landkreis zur Verfügung gestellten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:
    1. 120Liter
    2. 240 Liter
    3. Verrottbare 120l Abfallsäcke mit der Aufschrift „Gartenabfall AWB Limburg – Weilburg“.
  4. Bioabfälle, die nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen entsorgt werden können und für die keine Regelung nach § 9 Abs. 2 besteht, sind von der Sammlung und dem Transport durch den Landkreis ausgenommen.
  5. In die Bioabfallgefäße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die die Verwertung der Bioabfälle verhindern oder erschweren. Des Weiteren dürfen in die Bioabfallgefäße keine Abfälle eingegeben werden, die zur Verwertung nach § 9 und § 12 getrennt gesammelt werden oder für die besondere Regelungen nach § 13 gelten. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den Landkreis oder die mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Bioabfalls zu verweigern. Die Bestimmungen in § 3 Abs. 5 und die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
  6. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich alle 14 Tage. Aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Landkreis können gesonderte Leerungen bestellt werden.




Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000, E-Mail: awb@awb-lm.de
Anmeldung Gehölzschnitt / Sperrmüll 06471/5169200, Elektroschrott 06482/5999
Home  |  Kontakt  |   Impressum  |  Alle Inhalte (Sitemap)