Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 11 Einsammlung des Bioabfalls
- Kompostierfähiger organischer Abfall (Bioabfall) wird getrennt im Holsystem eingesammelt.
- Wer solchen Abfall besitzt, hat diesen in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen. Die Regelung in § 5 Abs. 1, letzter Spiegelstrich bleibt unberührt. Die Möglichkeit zur Eigenkompostierung bleibt unberührt.
- Als Bioabfallbehälter zugelassen sind die durch den Landkreis zur Verfügung gestellten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:
- 120Liter
- 240 Liter
- Verrottbare 120l Abfallsäcke mit der Aufschrift „Gartenabfall AWB Limburg – Weilburg“.
- Bioabfälle, die nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen entsorgt werden können und für die keine Regelung nach § 9 Abs. 2 besteht, sind von der Sammlung und dem Transport durch den Landkreis ausgenommen.
- In die Bioabfallgefäße dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die die Verwertung der Bioabfälle verhindern oder erschweren. Des Weiteren dürfen in die Bioabfallgefäße keine Abfälle eingegeben werden, die zur Verwertung nach § 9 und § 12 getrennt gesammelt werden oder für die besondere Regelungen nach § 13 gelten. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den Landkreis oder die mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Bioabfalls zu verweigern. Die Bestimmungen in § 3 Abs. 5 und die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
- Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich alle 14 Tage. Aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Landkreis können gesonderte Leerungen bestellt werden.
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
Anmeldung Gehölzschnitt / Sperrmüll 06471/5169200, Elektroschrott 06482/5999
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