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Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg

§ 12 Einsammlung des Restabfalls

  1. Abfälle, die nicht der stofflichen Verwertung zugeführt werden (Restabfall), werden im Holsystem eingesammelt.
  2. Wer Restabfall besitzt, hat diesen in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.
  3. Als Restabfallbehälter zugelassen sind die durch den Landkreis (vgl. § 13, Satz 1) zur Verfügung gestellten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:
    1. 120 Liter
    2. 240 Liter
    3. 1.100 Liter
    4. 2.500 Liter
    5. 5.000 Liter
    6. 7.500 Liter
    7. 70l Abfallsäcke mit der Aufschrift „Restabfall AWB Limburg – Weilburg“.
  4. Restabfälle, die nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen entsorgt werden können und für die keine Regelung nach § 9 besteht, sind von der Sammlung und dem Transport durch den Landkreis ausgeschlossen (vgl. § 3).
  5. In den Restabfallbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die zur Verwertung nach §§ 9 bis 11 getrennt gesammelt werden oder für die besondere Regelungen nach § 13 gelten. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den Landkreis oder die mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern. Die Bestimmungen in § 3 Abs. 5 und die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

Die Abfuhr der 120 l und 240 l-Gefäße erfolgt grundsätzlich alle 14 Tage. Die Abfuhr der 1.100 l bis 7.500 l-Gefäße erfolgt grundsätzlich entsprechend den Regelungen in § 19 Abs. 3 d), 4 und 5.




Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000, E-Mail: awb@awb-lm.de
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