Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 12 Einsammlung des Restabfalls
- Abfälle, die nicht der stofflichen Verwertung zugeführt werden (Restabfall), werden im Holsystem eingesammelt.
- Wer Restabfall besitzt, hat diesen in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.
- Als Restabfallbehälter zugelassen sind die durch den Landkreis (vgl. § 13,
Satz 1) zur Verfügung gestellten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:
- 120 Liter
- 240 Liter
- 1.100 Liter
- 2.500 Liter
- 5.000 Liter
- 7.500 Liter
- 70l Abfallsäcke mit der Aufschrift „Restabfall AWB Limburg – Weilburg“.
- Restabfälle, die nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen entsorgt werden können und für die keine Regelung nach § 9 besteht, sind von der Sammlung und dem Transport durch den Landkreis ausgeschlossen (vgl. § 3).
- In den Restabfallbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die zur Verwertung nach §§ 9 bis 11 getrennt gesammelt werden oder für die besondere Regelungen nach § 13 gelten. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den Landkreis oder die mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern. Die Bestimmungen in § 3 Abs. 5 und die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
Die Abfuhr der 120 l und 240 l-Gefäße erfolgt grundsätzlich alle 14 Tage. Die Abfuhr der 1.100 l bis 7.500 l-Gefäße erfolgt grundsätzlich entsprechend den Regelungen in § 19 Abs. 3 d), 4 und 5.
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