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Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg

§ 14 Abfallbehälter

  1. Die Behälter für den Rest- und Bioabfall sowie für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt der Landkreis den Abfallbesitzern zur Verfügung. Die anschlusspflichtigen Personen gemäß § 4 Abs. 1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln. Sie haften für alle Beschädigungen, die nicht bei der Abfuhr entstanden sind, sowie bei Verlust.
  2. Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. Übelriechende, ekelerregende und außergewöhnlich schmierige Abfälle dürfen nur zusätzlich verpackt in die Abfallbehälter gegeben werden.
  3. Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Umleerbehälter zugelassen:
    • 120 Liter 50 kg max. zulässiges Gesamtgewicht
    • 240 Liter 100 kg max. zulässiges Gesamtgewicht
    • 1.100 Liter 440 kg max. zulässiges Gesamtgewicht
  4. Für Wechsel- und Umleerbehälter für Absetz- und Abrollkipperfahrzeuge gilt das Maximalgewicht entsprechend dem Typenschild gemäß DIN-Vorschrift. Wechsel- und Umleerbehälter sind wie folgt zugelassen:
    • 2.500 Liter (Umleerbehälter)
    • 5.000 Liter (Umleerbehälter)
    • 7.500 Liter (Umleerbehälter)
  5. Zur Kenntlichmachung der nach § 11, § 12 und § 14 zugelassenen Abfallbehälter als Rest-abfall-, Bioabfall- oder Altpapierbehälter dient deren Farbe. Dabei steht „grau“ für Restabfallbehälter, „braun“ für Bioabfallbehälter und „blau“ für Altpapiersammelbehälter.
  6. Die Abfallbehälter sind an den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle auf dem Grundstück in der Nähe der Fahrbahn, an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder, soweit keine Gehwege vorhanden sind, am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung bereitzuhalten. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch die anschlusspflichtige oder eine von dieser beauftragten Person auf das Grundstück zurückzustellen.
  7. In besonderen Fällen, wenn z.B. Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können oder dürfen, kann der Landkreis in Abstimmung mit der Stadt/Gemeinde bestimmen, an welcher Stelle die Abfuhrbehälter/ -säcke und sonstige einzusammelnde Abfälle (z.B. Sperrmüll u. Gehölzschnitt) zur Entleerung/Abholung bereitzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.
  8. Abfallsäcke mit der Aufschrift „Restabfall – AWB Limburg-Weilburg“ bzw. verrottbare Abfallsäcke mit der Aufschrift „ Gartenabfall – AWB Limburg-Weilburg“ können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können. Die Abfallsäcke sind bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu beziehen. Das Gewicht der zur Abholung bereitgestellten Abfallsäcke darf 25 kg pro Abfallsack nicht übersteigen.
  9. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt für Abfall, der aus Haushaltungen herrührt, nach Bedarf, wobei pro veranlagter Person für Bio- und Restabfall zusammen 30 Liter Behältervolumen für 7 Tage in Ansatz gebracht werden. Die Abfallgefäße für Bioabfälle und Restabfälle werden mit jeweils gleichem Volumen zugeteilt. Sofern dieses Volumen nicht ausreicht, kann der Landkreis die Aufstellung zusätzlicher Gefäße anordnen.
  10. Auf begründeten Antrag können unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Personen, die sich nur an Wochenenden oder in den Ferien auf dem Grundstück aufhalten, sowie nicht mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen bei der Gefäßzuteilung unberücksichtigt bleiben.
  11. Auf Grundstücken, auf denen nachweislich wenig Abfall anfällt, können auf begründeten Antrag der anschlusspflichtigen Person (§ 4 Abs. 1) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs abweichend von Abs. 9 Satz 1 und 2 bei der Zuteilung der Abfallbehälter für Rest- und/oder Bioabfall 20 Liter Behältervolumen pro gemeldeter Person in Ansatz gebracht werden. Änderungen der Grundlagen für die getroffene Entscheidung sind umgehend mitzuteilen.
  12. Sofern das bereitgestellte Behältervolumen für eine Abfallart nicht ausreicht, kann abweichend von Abs. 9, Satz 2 eine andere Aufteilung von Rest- und Bioabfallvolumen festgesetzt werden. Die Verpflichtung nach Absatz 15 bleibt davon unberührt.
  13. Sofern auf einem Grundstück überlassungspflichtige Abfälle, die nicht aus Haushaltungen herrühren, anfallen können, ist mindestens ein Gefäß mit 120l Fassungsvermögen vorzuhalten. Sofern von der Möglichkeit zur Mitbenutzung der für Abfälle aus Haushaltungen vorhandenen Gefäße nach § 19 Abs. 4, Ziff. c) Gebrauch gemacht wird, entfällt die Pflicht zur Vorhaltung eines Gefäßes nach § 19 Abs. 4, Ziff. a) und b). Von der Verpflichtung nach Satz 1 kann auf Antrag der anschlusspflichtigen Person abgesehen werden, wenn diese Abfälle entsprechend § 4 den Entsorgungsanlagen des Landkreises zugeführt werden.
  14. Bei Grundstücken, auf denen nicht nur Abfälle aus Haushaltungen anfallen, wird bezüglich der Abfälle aus Haushaltungen nach Absatz 9 und für die restlichen Abfälle nach Absatz 13 verfahren. Fallen auf einem Grundstück weniger als 30 Liter Abfälle pro Woche an, die nicht aus Haushaltungen herrühren, kann auf Antrag der anschlusspflichtigen Person gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung eine Entsorgung dieser Abfälle über Gefäße, die nach Abs. 9 und § 10 Abs. 1 bereitgestellt werden, gestattet werden. Die Gestattung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
  15. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens jeweils der kleinste nach § 11, § 12 und § 14 zugelassene Behälter vorgehalten werden. Auf Antrag der anschlusspflichtigen Person können zusätzliche Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls auf Antrag der anschlusspflichtigen Person kann für Grundstücke, die nach Absatz 13 veranlagt sind, von der Vorhaltung eines Bioabfallgefäßes abgesehen werden.
  16. Änderungen im Behälterbedarf hat die anschlusspflichtige Person unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.
  17. Über eine häufigere Leerung von Abfallbehältern als die planmäßige Leerung entscheidet der Landkreis.




Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000, E-Mail: awb@awb-lm.de
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