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Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg

§16 Allgemeine Pflichten, Betretungsrecht

  1. (1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf welchen überlassungspflichtige Abfälle anfallen können, sind verpflichtet, Beauftragten des Landkreises das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung zu gestatten.
  2. Den Beauftragten des Landkreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Die Beauftragten des Landkreises haben sich durch einen vom Landkreis ausgestellten Dienst- bzw. Lichtbildausweis auszuweisen
  3. Den Beauftragen des Landkreises sind für die Abfallentsorgung erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist der Landkreis insbesondere berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der anschlusspflichtigen Person durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
  4. Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat die zur Straßenreinigung verpflichtete Person gemäß der Straßenreinigungssatzung der betreffenden Stadt/Gemeinde zu beseitigen.




Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000, E-Mail: awb@awb-lm.de
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