Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 19 Gebühren
- Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung kostendeckende Gebühren.
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- Die Gebühr für die Entsorgung des aus Haushaltungen herrührenden Abfalls setzt sich zusammen aus:
- einer Gebühr für jede auf dem jeweiligen Grundstück veranlagten Person. Veranlagt wird jede beim Einwohnermeldeamt gemeldete Person, sofern nicht von der Regelung des § 14 Abs. 10 Gebrauch gemacht wurde. Diese Veranlagung endet, auch bei rückwirkender Abmeldung, mit Zugang der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
- Einer Gebühr für das auf dem Grundstück für Restabfall aus Haushaltungen zur Verfügung gestellte Behältervolumen.
- Die Gebühr für Abfälle, die nicht aus Haushaltungen herrühren, wird für die zugelassenen Abfallbehältnisse abweichend von Ziffer a) entsprechend derjenigen für zusätzliche Abfallbehältnisse nach § 14 Abs. 13 festgesetzt.
- Die Gebühr für die Entsorgung des aus Haushaltungen herrührenden Abfalls setzt sich zusammen aus:
- Für jedes Grundstück i. S. des § 4 Abs. 1 wird für die Entsorgung von Abfällen, die aus Haushaltungen stammen, jährlich folgende Gebühr erhoben:
- Gebühr für jede veranlagte Person: 58,56 €
- Gebühr pro Liter des für Restabfall zur Verfügung
gestellten Behältervolumens: 0,60 € - für nicht regelmäßig bewohnte Grundstücke (z.B. Ferienhäuser) wird mindestens die Gebühr für einen 2-Personen-Haushalt erhoben.
- Sofern das nach § 14 Abs. 9 Satz 1 vorgesehene Behältervolumen nicht unterschritten wird, kann auf Antrag der anschlusspflichtigen Person gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung anstelle der Veranlagung nach Ziffer a) - c) eine Pauschalveranlagung erfolgen.
- Die Gebühr für folgende Gefäße beträgt bei 14-tägiger Abfuhr
- Für Grundstücke, auf denen die dort anfallenden kompostierfähigen organischen Abfälle (Küchen- und Gartenabfälle u. ä.) zum überwiegenden Teil kompostiert bzw. verwertet und nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlassen werden, wird auf Antrag der anschlusspflichtigen Person gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung pro Grundstück eine Gebührenermäßigung in Höhe von 0,18 €/Liter und Jahr des für Bioabfall zur Verfügung gestellten Behältervolumens (§ 20 Abs. 3 Ziffer b) gewährt. In diesem Fall erhält das Grundstück die Hälfte des nach § 14 Abs. 9 für Bioabfall zur Verfügung zu stellende Gefäßvolumens, mindestens jedoch ein 120 l Gefäß. Für Grundstücke, die entsprechend § 5 Abs. 3 kein Bioabfallgefäß erhalten, beträgt die Gebührenermäßigung 21,60 € pro Jahr.
Die Gebühr für diese Gefäße beträgt bei wöchentlicher Abfuhr: 1.100 Liter Abfallgroßbehälter 2.756,16 €/Jahr 2.500 Liter Umleercontainer 6.277,92 €/Jahr 5.000 Liter Umleercontainer 12.708,96 €/Jahr 7.500 Liter Umleercontainer 19.140,00 €/Jahr
120 Liter Abfallgroßbehälter für Rest- oder Bioabfall 153,12 €/Jahr 240 Liter Abfallgroßbehälter für Rest- oder Bioabfall 306,24 €/Jahr 1.100 Liter Abfallgroßbehälter 1.378,08 €/Jahr 2.500Liter Umleercontainer 3.138,96 €/Jahr 5.000 Liter Umleercontainer 6.354,48 €/Jahr 7.500 Liter Umleercontainer 9.570,00 €/Jahr - Für die Entsorgung von Abfällen, die nicht aus Haushaltungen herrühren und zusätzliche Abfallbehältnisse entsprechend § 14 Abs. 15 Satz 2 werden gefäßbezogene Gebühren erhoben
- Die Gebühr für diese Gefäße beträgt bei wöchentlicher Abfuhr:
Gefäßbezogene Gebühren bei 14tägiger Abfuhr 1.100 Liter Abfallgroßbehälter 1.347,60 €/Jahr 2.500 Liter Umleerbehälter 3.004,80 €/Jahr 5.000 Liter Umleerbehälter 5.963,88 €/Jahr 7.500 Liter Umleerbehälter 8.922,96 €/Jahr - Die Gebühr für diese Gefäße beträgt bei 14-tägiger Abfuhr:
Gefäßbezogene Gebühren bei 14tägiger Abfuhr 120 Liter Abfallgroßbehälter für Restabfall 162,96 €/Jahr 120 Liter Abfallgroßbehälter für Bioabfall 130,80 €/Jahr 240 Liter Abfallgroßbehälter für Restabfall 280,20 €/Jahr 240 Liter Abfallgroßbehälter für Bioabfall 215,88 €/Jahr 1.100 Liter Abfallgroßbehälter 696,60 €/Jahr 2.500 Liter Umleercontainer 1.525,20 €/Jahr 5.000 Liter Umleercontainer 3.004,80 €/Jahr 7.500 Liter Umleercontainer 4.484,28 €/Jahr - Sofern die Regelung in § 14 Abs. 14 Satz 2 Anwendung findet, wird für das jeweilige Grundstück jährlich eine Gebühr von 45,60 € für die Entsorgung der nicht aus Haushaltungen herrührenden Abfälle erhoben.
- Die Gebühr für diese Gefäße beträgt bei wöchentlicher Abfuhr:
- Für die Entsorgung von Abfällen, die nicht aus Haushaltungen herrühren und zusätzliche Abfallbehältnisse entsprechend § 14 Abs. 12 werden gewichts- und abfuhrbezogene Gebühren erhoben. Die Gebühr für diese Gefäße beträgt:
Die Gebühr für diese Gefäße beträgt:
Gewichts- und abfuhrbezogene Gebühren für die Entsorgung von Abfällen, die nicht aus Hauhaltungen herrühren 2.500 l Umleerbehälter € 37,08 je Leerung sowie € 48,72 Miete pro Jahr 5.000 l Umleerbehälter € 43,20 je Leerung sowie € 97,32 Miete pro Jahr 7.500 l Umleerbehälter € 51,72 je Leerung sowie € 145,80 Miete pro Jahr
Für die Entsorgung des verwogenen Abfalls wird die in Abs. 9, Ziffer a) festgesetzte Gebühr berechnet.
- Für Abfallsäcke mit der Aufschrift „Restabfall - AWB Limburg-Weilburg“ und einem Fassungsvermögen von 70 l beträgt die Gebühr 4,00 €. Für verrottbare Abfallsäcke mit der Aufschrift „Gartenabfall - AWB Limburg-Weilburg“ und einem Fassungsvermögen von 120 l beträgt die Gebühr 4,00 €.
- Für eine Sonderleerung zusätzlich zum regelmäßigen Turnus oder ausnahmsweise bei besonderem Bedarf auf Antrag des Grundstückseigentümers wird folgende Gebühr erhoben:
- Für die Entsorgung von Elektro-Nachtspeicheröfen beträgt die Gebühr:
Bei Anlieferung auf den durch den Landkreis zugewiesenen Entsorgungsanlagen 120,00 €/Gerät,
bei Abholung der Geräte am Grundstück 140,00 €/Gerät.
Bei nicht ordnungsgemäßer Abklebung/Verpackung werden zusätzlich 20,00 €/Gerät erhoben. - Für die Entsorgung des direkt zur Kreisabfalldeponie Beselich angelieferten Abfalls beträgt die Gebühr für:
- Abfall aus Haushaltungen, sperrige Abfälle, Baustellenabfälle, Gewerbeabfall, Schlämme und dergleichen 190,00 €/t bzw. 95,00 €/m³.
Für Anlieferungen bis einschließlich 100 kg wird eine einheitliche Gebühr in Höhe von 9,50 € / Anlieferung erhoben. Abweichend hiervon beträgt die Gebühr für Kleinstmengen bis zum einem Volumen von 300 Liter 4,50 €/Anlieferung, sofern das Gewicht 100kg nicht übersteigt. - soweit Abfälle mit Asbest-, Mineralfaserabfällen oder sonstigen Abfällen vermischt sind, die eine Entsorgung nur in Verbindung mit einer Nachsortierung ermöglichen, erhöht sich die Gebühr um 50,00 €/t bzw. 25,00€/m³
- Abfall aus Haushaltungen, sperrige Abfälle, Baustellenabfälle, Gewerbeabfall, Schlämme und dergleichen 190,00 €/t bzw. 95,00 €/m³.
- Für die Behandlung und Verwertung kompostierbarer Abfälle, die direkt den kreiseigenen Kompostieranlagen zugeführt werden, beträgt die Gebühr
- für sortierte Bioabfälle 87,00 €/t bzw. 43,50 €/m³
- die Mindestgebühr beträgt 3,00 €/Anlieferung
- Die Gebühren, die entsprechend den Absätzen 8 und 9 erhoben werden, werden kaufmännisch auf ganze Centbeträge gerundet. Bei Beträgen kleiner 50,00 €, die nicht bar oder mit ec-Karte gezahlt werden, wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € je Abrechnung erhoben.
| 120 l | Abfallgroßbehälter für Rest- oder Bioabfall | 14,00 €/Leerung |
| 240 l | Abfallgroßbehälter für Rest- oder Bioabfall | 18,00 €/Leerung |
| 1.100 l | Abfallgroßbehälter für Restabfall | 43,00 €/Leerung |
| 240 l | Abfallgroßbehälter für Papierabfall | 7,00 €/Leerung |
| 1.100 l | Abfallgroßbehälter für Papierabfall | 17,00 €/Leerung |
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
Anmeldung Gehölzschnitt / Sperrmüll 06471/5169200, Elektroschrott 06482/5999
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