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Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg

§ 19 Gebühren

  1. Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung kostendeckende Gebühren.
    1. Die Gebühr für die Entsorgung des aus Haushaltungen herrührenden Abfalls setzt sich zusammen aus:
      • einer Gebühr für jede auf dem jeweiligen Grundstück veranlagten Person. Veranlagt wird jede beim Einwohnermeldeamt gemeldete Person, sofern nicht von der Regelung des § 14 Abs. 10 Gebrauch gemacht wurde. Diese Veranlagung endet, auch bei rückwirkender Abmeldung, mit Zugang der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt.
      • Einer Gebühr für das auf dem Grundstück für Restabfall aus Haushaltungen zur Verfügung gestellte Behältervolumen.
    2. Die Gebühr für Abfälle, die nicht aus Haushaltungen herrühren, wird für die zugelassenen Abfallbehältnisse abweichend von Ziffer a) entsprechend derjenigen für zusätzliche Abfallbehältnisse nach § 14 Abs. 13 festgesetzt.
  2. Für jedes Grundstück i. S. des § 4 Abs. 1 wird für die Entsorgung von Abfällen, die aus Haushaltungen stammen, jährlich folgende Gebühr erhoben:
    1. Gebühr für jede veranlagte Person: 60,60 €
    2. Gebühr pro Liter des für Restabfall zur Verfügung
      gestellten Behältervolumens: 0,66 €
    3. für nicht regelmäßig bewohnte Grundstücke (z.B. Ferienhäuser) wird mindestens die Gebühr für einen 2-Personen-Haushalt erhoben.
    4.  Sofern das nach § 14 Abs. 9 Satz 1 vorgesehene Behältervolumen nicht unterschritten wird, kann auf Antrag der anschlusspflichtigen Person gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung anstelle der Veranlagung nach Ziffer a) - c) eine Pauschalveranlagung erfolgen.
    1. Die Gebühr für diese Gefäße beträgt bei wöchentlicher Abfuhr:
      1.100 Liter Abfallgroßbehälter 2.894,40 €/Jahr
      2.500 Liter Umleercontainer 6.592,80 €/Jahr
      5.000 Liter Umleercontainer 13.346,40 €/Jahr
      7.500 Liter Umleercontainer 20.100,00 €/Jahr


      Die Gebühr für folgende Gefäße beträgt bei 14-tägiger Abfuhr
      120 Liter Abfallgroßbehälter für Rest- oder Bioabfall 160,80 €/Jahr
      240 Liter Abfallgroßbehälter für Rest- oder Bioabfall 321,60 €/Jahr
      1.100 Liter Abfallgroßbehälter 1.447,20€/Jahr
      2.500Liter Umleercontainer 3.296,40 €/Jahr
      5.000 Liter Umleercontainer 6.673,20 €/Jahr
      7.500 Liter Umleercontainer 10.500,00 €/Jahr
    2. Für Grundstücke, auf denen die dort anfallenden kompostierfähigen organischen Abfälle (Küchen- und Gartenabfälle u. ä.) zum überwiegenden Teil kompostiert bzw. verwertet und nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlassen werden, wird auf Antrag der anschlusspflichtigen Person gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung pro Grundstück eine Gebührenermäßigung in Höhe von 0,18 €/Liter und Jahr des für Bioabfall zur Verfügung gestellten Behältervolumens (§ 20 Abs. 3 Ziffer b) gewährt. In diesem Fall erhält das Grundstück die Hälfte des nach § 14 Abs. 9 für Bioabfall zur Verfügung zu stellende Gefäßvolumen, mindestens jedoch ein 120 l Gefäß. Für Grundstücke, die entsprechend § 5 Abs. 3 kein Bioabfallgefäß erhalten, beträgt die Gebührenermäßigung 21,60 € pro Jahr.
  3. Für die Entsorgung von Abfällen, die nicht aus Haushaltungen herrühren und zusätzliche Abfallbehältnisse entsprechend § 14 Abs. 15 Satz 2 werden gefäßbezogene Gebühren erhoben
    1. Die Gebühr für diese Gefäße beträgt bei wöchentlicher Abfuhr:
      Gefäßbezogene Gebühren bei 14tägiger Abfuhr
      1.100 Liter Abfallgroßbehälter 1.406,04 €/Jahr
      2.500 Liter Umleerbehälter 3.135,00 €/Jahr
      5.000 Liter Umleerbehälter 6.222,48 €/Jahr
      7.500 Liter Umleerbehälter 9.309,84 €/Jahr
    2. Die Gebühr für diese Gefäße beträgt bei 14-tägiger Abfuhr:
      Gefäßbezogene Gebühren bei 14tägiger Abfuhr
      120 Liter Abfallgroßbehälter für Restabfall 171,00 €/Jahr
      120 Liter Abfallgroßbehälter für Bioabfall 134,76 €/Jahr
      240 Liter Abfallgroßbehälter für Restabfall 294,48 €/Jahr
      240 Liter Abfallgroßbehälter für Bioabfall 222,00 €/Jahr
      1.100 Liter Abfallgroßbehälter 726,84 €/Jahr
      2.500 Liter Umleercontainer 1.591,32 €/Jahr
      5.000 Liter Umleercontainer 3.135,00 €/Jahr
      7.500 Liter Umleercontainer 4.678,68 €/Jahr
    3. Sofern die Regelung in § 14 Abs. 14 Satz 2 Anwendung findet, wird für das jeweilige Grundstück jährlich eine Gebühr von 46,08 € für die Entsorgung der nicht aus Haushaltungen herrührenden Abfälle erhoben.
  4. Für die Entsorgung von Abfällen, die nicht aus Haushaltungen herrühren und zusätzliche Abfallbehältnisse entsprechend § 14 Abs. 12 werden gewichts- und abfuhrbezogene Gebühren erhoben. Die Gebühr für diese Gefäße beträgt:

    Die Gebühr für diese Gefäße beträgt:

    Gewichts- und abfuhrbezogene Gebühren für die Entsorgung von Abfällen, die nicht aus Hauhaltungen herrühren
    2.500 Liter Umleerbehälter € 37,20 je Leerung sowie € 47,52 Miete pro Jahr
    5.000 Liter Umleerbehälter € 43,32 je Leerung sowie € 95,048 Miete pro Jahr
    7.500 Liter Umleerbehälter € 51,84 je Leerung sowie € 119,04 Miete pro Jahr

    Für die Entsorgung des verwogenen Abfalls wird die in Abs. 9, Ziffer a) festgesetzte Gebühr berechnet.

  5. Für Abfallsäcke mit der Aufschrift „Restabfall - AWB Limburg-Weilburg“ und einem Fassungsvermögen von 70 l beträgt die Gebühr 4,00 €. Für verrottbare Abfallsäcke mit der Aufschrift „Gartenabfall - AWB Limburg-Weilburg“ und einem Fassungsvermögen von 120 l beträgt die Gebühr 4,00 €.
  6. Für eine Sonderleerung zusätzlich zum regelmäßigen Turnus oder ausnahmsweise bei besonderem Bedarf auf Antrag des Grundstückseigentümers wird folgende Gebühr erhoben:
    120 l Abfallgroßbehälter für Rest- oder Bioabf14all ,00 €/Leerung
    240 l Abfallgroßbehälter für Papier-, Rest- oder Bioabfall 19,00 €/Leerung
    1.100 l Abfallgroßbehälter für Papier-, Rest- oder Bioabfall 45,00 €/Leerung
  7. Für die Entsorgung von Elektro-Nachtspeicheröfen beträgt die Gebühr:

    Bei Anlieferung auf den durch den Landkreis zugewiesenen Entsorgungsanlagen 120,00 €/Gerät,

    bei Abholung der Geräte am Grundstück 140,00 €/Gerät.

    Bei nicht ordnungsgemäßer Abklebung/Verpackung werden zusätzlich 20,00 €/Gerät erhoben.
  8. Für die Entsorgung des direkt zur Kreisabfalldeponie Beselich angelieferten Abfalls beträgt die Gebühr für:
    1. Abfall aus Haushaltungen, sperrige Abfälle, Baustellenabfälle, Gewerbeabfall, Schlämme und dergleichen 193,00 €/t bzw. 96,50 €/m³
    2. soweit Abfälle mit Asbest-, Mineralfaserabfällen oder sonstigen Abfällen vermischt sind, die eine Entsorgung nur in Verbindung mit einer Nachsortierung ermöglichen, erhöht sich die Gebühr um 50,00 €/t bzw. 25,00€/m³
    3. die Mindestgebühr beträgt 3,00 €/Anlieferung
    Die Menge der direkt angelieferten Abfälle wird grundsätzlich durch Wiegen in der Gewichtseinheit Tonne erfasst, sofern dies nicht möglich ist, erfolgt die Mengenerfassung durch Bestimmung des Volumens in m³.
  9. Für die Behandlung und Verwertung kompostierbarer Abfälle, die direkt den kreiseigenen Kompostieranlagen zugeführt werden, beträgt die Gebühr
    1. für sortierte Bioabfälle 95,00 €/t bzw. 47,50 €/m³
    2. die Mindestgebühr beträgt 3,00 €/Anlieferung
  10. Die Gebühren, die entsprechend den Absätzen 8 und 9 erhoben werden, werden kaufmännisch auf ganze Centbeträge gerundet. Bei Beträgen kleiner 50,00 €, die nicht bar oder mit ec-Karte gezahlt werden, wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € je Abrechnung erhoben.




Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000, E-Mail: awb@awb-lm.de
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