Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 20 Gebührenpflichtige/Entstehen und Fälligkeit der Gebühr/Anträge
- Gebührenpflichtig ist, wer das Grundstück zum Eigentum hat, im Falle eines Erbbaurechts der oder die Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alte und neue Eigentümerin oder alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung über den Wechsel des Eigentums für rückständige Gebührenansprüche.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelbehälter. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt.
- Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr wird durch den Landkreis erhoben. Der Landkreis erhebt die Gebühr jährlich; er kann Vorauszahlungen verlangen.
- Ein Eigentumswechsel eines angeschlossenen Grundstücks ist dem Landkreis von den Gebührenpflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Alle in dieser Satzung vorgesehenen Anträge, Änderungen und Mitteilungen sind an den Landkreis zu richten, sofern die Satzung keine anders lautende Regelung enthält. Sofern nach dieser Satzung Gebührenermäßigungen, Befreiungen und Vergünstigungen gewährt werden, gelten diese grundsätzlich ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern dem keine anders lautenden Regelungen entgegenstehen. Änderungen bezüglich der den Anträgen zugrunde liegenden Tatsachen sind dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen.
- Gebührenpflichtig für alle sonstigen bei den durch den Landkreis zugewiesenen Ab¬fallentsorgungsanlagen angelieferten und von der Entsorgung nicht ausgeschlossenen Abfälle ist die anliefernde Person. Dies ist diejenige Person, auf deren Rechnung sowie in deren Namen Abfälle angeliefert werden. Sofern Abfälle, deren Entsorgung nicht durch die Gebühr nach § 19 Abs. 3 und 4 abgegolten ist, am Grundstück abgeholt werden, ist diejenige Person, in deren Namen und auf deren Rechnung die Abholung erfolgt, gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anlieferung. Die Gebühr ist sofort fällig (Barzahlung).
- Für Gebührenpflichtige nach Abs. 5 können auf Antrag Sammelgebührenbescheide ausgestellt werden. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren und/oder die Stellung von Sicherheiten kann vom Landkreis Limburg-Weilburg verlangt werden.
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
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