Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle an den Entsorgungsanlagen des Landkreises anliefert bzw. ablagert,
- entgegen § 3 Abs. 1 die vom Landkreis ausgeschlossenen Abfälle zur Abfallentsorgung überlässt,
- entgegen § 3 Abs. 5 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
- entgegen § 3 Abs. 5 die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises befördert,
- entgegen § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,
- entgegen § 8 Abs. 3 Verpackungen oder Abfälle neben den Sammelcontainern ablagert,
- entgegen § 10 Abs. 1 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter eingibt,
- entgegen § 11 Abs. 5 Abfälle, die die Verwertung der Bioabfälle verhindern, in die Bioabfallgefäße eingibt,
- entgegen § 14 Abs. 2 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet,
- entgegen § 14 Abs. 6 geleerte Abfallbehälter nicht unverzüglich zurückstellt,
- entgegen den Bestimmungen dieser Satzung verwertbare Abfälle nicht den dafür vorgesehenen Sammelsystemen zuführt oder in die Restabfallbehälter eingibt,
- entgegen § 14 Abs. 7 die Abfälle nicht an den zugewiesenen Abholstellen bereitstellt,
- entgegen § 14 Abs. 10 Änderungen im Bedarf an Abfallbehältern nicht unverzüglich mitteilt,
- entgegen § 16 Abs. 1 und 2 den Beauftragten des Landkreises den Zutritt zum Grundstück oder zu Gebäuden verwehrt,
- gegen die Benutzungsordnungen der Entsorgungsanlagen des Landkreises verstößt,
- entgegen § 20 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht dem Landkreis mitteilt,
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
- Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1976 (BGBI. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Landkreis.
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
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