Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 3 Ausschluß von der Entsorgung
- Von der Annahme in der Einrichtung der Abfallentsorgung ausgeschlossen
sind:
- Abfälle und Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG,soweit diese nicht in privaten Haushaltungen und in kleinen Mengen anfallen und nicht bei den vom Landkreis bestimmten Sammelstellen/-einrichtungen angenommen werden,
- Schlämme und ähnliche Abfälle, soweit sie nicht wenigstens 35 % Trockensubstanz enthalten,
- Klärschlämme, soweit diese entsprechend der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) (vom 15.04.1992 (BGBl I, S. 912), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2003 (BGBl I, S. 2373)) in der jeweils geltenden Fassung, verwertbar sind.
- Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen, vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG,
- gewerbliche Siedlungsabfälle, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind,
- Körperteile und Organe einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven und
- Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 10a BSeuchenG behandelt werden müssen.
- Darüber hinaus kann der Landkreis im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Der Landkreis kann die Besitzer/innen solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:
- Abfälle, die von dem Landkreis entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden, insbesondere Elektrogroß- und –kleingeräte in nicht haushaltsüblicher Menge,
- Erdaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle, Schlämme jeglicher Art und Steine.
- Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden oder die keine Abfälle im Sinne dieser Satzung sind, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen.
- Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, sind Besitzer/innen dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA verpflichtet, diese einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung anzudienen und zu überlassen.
- Für den Fall, dass verwertbare Stoffe und Restabfall miteinander vermischt sind, kann die Leerung von Abfallbehältern verweigert oder eine Sortierung zu Lasten des Abfallerzeugers vorgenommen werden.
- Sofern der Landkreis nach gewissenhafter Beurteilung Zweifel hat, ob Abfälle zur Entsorgung auf seinen Einrichtungen gemäß den gültigen Zulassungen geeignet sind, kann er deren Annahme davon abhängig machen, dass die anliefernde Person die Unbedenklichkeit durch fachtechnische Gutachten öffentlicher Rechtsträger oder unter öffentlicher Aufsicht stehender, staatlich anerkannter Laboratorien nachweist. Die Kosten des Gutachtens trägt die anliefernde Person.
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
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