Impressum  |  Alle Inhalte (Sitemap)  

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Alle Eigentümer/innen eines Grundstücks im Kreisgebiet, im Falle eines Erbbaurechtes auch die Erbbauberechtigten, sind verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger/innen oder Besitzer/innen von gewerblichen Siedlungsabfällen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen (Anschlusszwang). Ausgenommen hiervon sind unbebaute und unbewohnte Grundstücke, auf denen keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Alle Anschlusspflichtigen und sonstige Abfallbesitzer/innen sind verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der öffentlichen Einrichtung rechtskonform zu überlassen (Benutzungszwang).
  2. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch den Landkreis ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3), erstreckt sich der Anschluss- und Benutzungszwang nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung der hierfür nach § 17 bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.




Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000, E-Mail: awb@awb-lm.de
Anmeldung Gehölzschnitt / Sperrmüll 06471/5169200, Elektroschrott 06482/5999
Home  |  Kontakt  |   Impressum  |  Alle Inhalte (Sitemap)