§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
- Alle Eigentümer/innen eines Grundstücks im Kreisgebiet, im Falle eines Erbbaurechtes auch die Erbbauberechtigten, sind verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger/innen oder Besitzer/innen von gewerblichen Siedlungsabfällen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen (Anschlusszwang). Ausgenommen hiervon sind unbebaute und unbewohnte Grundstücke, auf denen keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Alle Anschlusspflichtigen und sonstige Abfallbesitzer/innen sind verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der öffentlichen Einrichtung rechtskonform zu überlassen (Benutzungszwang).
- Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch den Landkreis ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3), erstreckt sich der Anschluss- und Benutzungszwang nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung der hierfür nach § 17 bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.
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