Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 6 Benutzung der öffentlichen Einrichtung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang, Fundsachen
- Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung beginnt mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten Überlassung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.
- Abfälle fallen an, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG).
- Bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalls an sind von den Abfallbesitzern/innen Abfälle zur Verwertung nach Maßgabe des § 3 HAKA von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Die Abfälle sind in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. die entsprechenden, im Kreisgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer (Bringsystem) einzubringen.
- Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie eingesammelt, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 17 angenommen worden sind. Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
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