Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg
§ 9 Getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle und sperriger Abfälle
- Zur Einsammlung sperriger Restabfälle aus Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen (Höchstvolumen 4 m³ pro Jahr), die infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Restabfallbehälter verfüllt werden können, bietet der Landkreis eine besondere Abfuhr an. Hierbei können pro Jahr und Haushalt bzw. angeschlossenem Gewerbebetrieb einmal 4m³ oder zweimal 2m³ zur Abholung angemeldet werden.
- Zur Einsammlung sperriger Bioabfälle aus Haushaltungen bzw. angeschlossenem Gewerbebetrieb in haushaltsüblichen Mengen (Höchstvolumen 4m³ pro Jahr), die nicht in die zugelassenen Bioabfallbehälter (§§ 11 Abs. 3) eingefüllt werden können, bietet der Landkreis eine besondere Abfuhr an. Hierbei können pro Jahr und Haushalt bzw. angeschlossenem Gewerbebetrieb einmal 4m³ oder zweimal 2m³ zur Abholung angemeldet werden. Für diese gesonderte Abholung ist der Gehölzschnitt mit verrottbarer Schnur gebündelt bereit zu legen.
- Haushaltsgroßgeräte werden ohne Inhalt oder Verunreinigungen in haushaltsüblicher Menge auf Abruf abgeholt. Bei Großgeräten, die aufgrund ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht haushaltsüblich sind hat die abfallbesitzende Person selbst für den Transport zu den vom Landkreis bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zu sorgen.
- Elektrokleingeräte werden in haushaltsüblicher Menge im Zuge der vierwöchentlichen Entleerung der blauen Altpapiertonne gesondert eingesammelt. Die Kantenlänge der Kleingeräte darf 20 x 30 cm nicht überschreiten.
- Die Elektrogeräte nach Abs. 3 und 4 enthalten umweltgefährdende Inhaltsstoffe wie Asbest, Quecksilber oder Schwermetalle und zählen dadurch zu den „gefährlichen Abfällen“. Diese Elektrogeräte müssen gesondert über den Abfallwirtschaftsbetrieb Limburg-Weilburg entsorgt werden. Für die gesonderte Abfuhr nach Abs. 1 bis 4 sind Abfälle unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung an den jeweiligen Abfuhrtagen so bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird, sie ohne Aufwand vom Entsorger aufgenommen werden und die Straßen nicht verschmutzt werden können. Es kann verlangt werden, dass wieder verwertbare sperrige Abfälle getrennt nach Wertstoffarten bereitzustellen sind.
- Von der Abfuhr nach Abs. 1 und 2 sind Abfälle ausgenommen, die nicht aus Haushaltungen bzw. angeschlossenem Gewerbebetrieb herrühren. Ebenfalls von der Abfuhr nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind Erdaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle, Streugut und ähnliche Materialien, Baumstämme und –wurzeln mit einem Durchmesser von mehr als 10 cm sowie Maschen- und Stacheldraht, Autoreifen, Autoteile und solche Abfälle, die aufgrund ihrer Größe (Höchstbreite 2,00m) oder ihres Gewichts (Höchstgewicht 50kg) nicht verladen werden können oder deren Transport aus anderen Gründen schwierig oder unzumutbar ist.
Niederstein-Süd, 65614 Beselich, Tel.: 06484/9172-000,
E-Mail: awb@awb-lm.de
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