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Altauto

Altauto-Verwertung ab 01.04.1998 nach § 4 der Altautoverordnung

1.) Informationen zur Altautoverordnung

Zum 01.04.1998 ist die Altauto-Verordnung in Kraft getreten. Ihr unterliegen Pkw mit mindestens 4 Rädern und maximal 9 Sitzplätze (Fahrzeugklasse M 1). Für Altautos, die ab diesem Zeitpunkt stillgelegt werden sollen, besteht eine Überlassungspflicht an anerkannte Annahmestellen (z.B. Vertragshändler von Kfz.-Herstellern oder Kfz.-Betriebe) und/oder Verwerter (auch im Ausland).
Je nach Alter, Typ und Zustand erfolgt bei den Rückgabestellen eine Vergütung, eine kostenlose Annahme (zugelassene Fahrzeuge ab 01.04.98 und nicht älter als 12 Jahre) oder eine Berechnung.

 

2.) Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Wenn Fahrzeuge endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, ist hierfür bei der Zulassungsstelle ein Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib des Fahrzeuges (Verbleibserklärung) abzugeben. Dies hat vom Eigentümer oder vom Halter zu geschehen. Hierbei handelt es sich um Formulardrucke mit jeweils 4 Durchschlägen, die bei den anerkannten Annahmestellen und Verwerterbetrieben ausgestellt werden. Die Zulassungsstelle gibt einen Durchschlag des Verwertungsnachweises oder der Verbleibserklärung mit dem Bestätigungsvermerk dem Halter zurück und leitet einen weiteren Durchschlag der zuständigen Ordnungsbehörde zu.

Vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge benötigen, wenn sie innerhalb eines Jahres wieder zugelassen werden, keine weiteren Formalitäten. Bei einer späteren Verwertung ist diese der Zulassungsstelle zu dokumentieren bzw. eine Verbleibskontrolle vorzulegen. Ist das Fahrzeug länger als ein Jahr vorübergehend stillgelegt, so gilt dies als endgültige Stillegung. In diesem Falle ist der Zulassungsstelle ebenfalls ein Verwertungsnachweis oder eine Verbleibserklärung vorzulegen.
Bei einem Export ins Ausland ist für Restkarossen oder stillgelegte Altautos zum Zwecke der Verwertung ebenfalls ein Verwertungsnachweis erforderlich, welcher von einem "anerkannten" ausländischen Verwerter, der entsprechend der Verordnung qualifiziert sein muß, zu dokumentieren ist.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Kfz.-Zulassungsstelle in Limburg, Tel.: 06431/296-724.

 

3.) Altauto-Verwerterbetriebe

Dem Abfallwirtschaftsbetrieb Limburg-Weilburg sind folgende Unternehmen bekannt (kein Anspruch auf Vollständigkeit), die als Verwerterbetrieb nach § 4 der Altautoverordnung vom 04.07.1997 zertifiziert sind und auch einen entsprechenden Verwertungsnachweis für die Vorlage bei den KFZ-Zulassungsstellen ausstellen können.
 

 

Adressen der Altauto-Verwertungsbetriebe

Runkeler Autoverwertungs GmbH

RAV
Tel. 06482/4770
Fax 06482/4001

65594 Runkel, Industriestr. 15
 

Autokrandienst Autoverwertung - Abschleppdienst

Hans-Jürgen Kickel
Tel. 06432/62050
Fax 06432/63024

Werner-von-Siemens-Str. 20, 65582 Diez
 

Autoverwertung

Autoverwertung Ellar
Tel. 064/9422-0
Fax 06436/942233

Steinbacher Str. 2, 65620 Waldbrunn-Ellar